WortWege - Förderverein der TelefonSeelsorge Oldenburg e.V.

Satzung

Satzung des Vereins in der Fassung vom 16.06.2022

WortWege - Förderverein der TelefonSeelsorge Oldenburg e.V.

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „WortWege - Förderverein der TelefonSeelsorge Oldenburg e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.

(3) Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgabe


(1) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch die Förderung und
Unterstützung der Arbeit der TelefonSeelsorge Oldenburg.

(2) Der Verein fördert die Arbeit der TelefonSeelsorge Oldenburg
- durch finanzielle Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Supervision ehrenamtlicher und nebenamtlicher Telefonseelsorgerinnen und Telefonseelsorger, der räumlichen und materiellen Ausstattung und der Öffentlichkeitsarbeit der TelefonSeelsorge Oldenburg
- durch Werbung neuer Mitglieder
- durch Einwerbung von Spenden
- durch die Kontaktpflege zu Personen und Institutionen
- durch Öffentlichkeitsarbeit
- durch finanzielle, organisatorische und ideelle Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen der TelefonSeelsorge Oldenburg.

(3) Der Verein ist den Grundsätzen der Telefonseelsorgearbeit verbunden, wie sie in den Leitlinien der „Evangelischen Konferenz für Telefonseelsorge“ und der „Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft Beratung“ der Deutschen Bischofskonferenz sowie den Richtlinien des „Internationalen Verbandes für Telefonseelsorge“ niedergelegt sind.

(4) Der Verein wirbt finanzielle Mittel ein und vergibt diese nach Anhörung der/des Leiterin/Leiters der Telefonseelsorge Oldenburg ausschließlich für Aufgaben nach § 2 (2).

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.

(3) Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen sowie die Gewährung von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund von Anstellungs- und Honorarverträgen bleiben hiervon unberührt.

§ 4
Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Ordentliche Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen einfaches Stimmrecht.
Sie sind für die Ämter des Vereins wählbar.

(3) Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(4) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Antragsteller schriftlich Widerspruch einlegen, über den der Vorstand zu entscheiden hat.

(5) Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht auf andere übertragen werden.

§ 5
Mitgliederbeitrag

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig.

(2) Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Der Mitgliederbeitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Er wird im April des laufenden Kalenderjahres erhoben.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch die Beendigung der Liquidation oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
Die Austrittserklärung muss an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand bestätigt den Austritt schriftlich.

(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds, der nur aus einem wichtigen Grund möglich ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; sie haben in eigener Sache jedoch kein Stimmrecht. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss wirksam.

§7
Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben kein Stimmrecht und sind für Ämter des Vereins nicht wählbar.

(2) Die Fördermitgliedschaft besteht in besonderem Maße in der materiellen Unterstützung des Vereins.

(3) Fördermitglieder verpflichten sich für einen jährlichen festen Förderbeitrag. Die Höhe des Förderbeitrags legen die Fördermitglieder selbst fest.
Der Förderbeitrag ist für 3 Jahre gültig.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet mit einer Kündigung der Fördermitgliedschaft.

§ 8

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§9) und der Vorstand (§10)

 

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr einberufen werden. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er dies für notwendig hält. Eine Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Gründe einberufen werden, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen. In dringenden Fällen kann eine Mitgliederversammlung mit Hilfe der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.

(2) Der Vorsitzende/die Vorsitzende lädt mindestens 14 Tage vor dem Termin alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Die Einladung kann auch auf elektronischemWeg erfolgen.

(3) Die/der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 10. Außerdem wählt sie zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer. Der Vorstand kann für die Prüfung einen externen Kassenprüfer beauftragen.

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dieser umfasst
1. einen Bericht über die Aktivitäten des Vereins und
2. eine Offenlegung der Finanzlage des Vereins (Jahresabschluss).

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(7) Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.

(8) 2/3 der anwesenden Mitglieder können eine Satzungsänderung beschließen.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen und der Einladung zur Mitgliederversammlung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es soll mindestens Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Anwesenden, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

Die Niederschrift ist von der Leiterin/dem Leiter der Versammlung und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:
1. der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden,
2. der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
4. der Schriftführerin/dem Schriftführer
5. der Leiterin/dem Leiter der TelefonSeelsorge Oldenburg.

(2) Die Leiterin/der Leiter der TelefonSeelsorge Oldenburg und die /der Vorsitzende sind verantwortlich für die Pressearbeit des Vereins.

(3) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Leiterin/dem Leiter der TelefonSeelsorge Oldenburg für Projekte der Öffentlichkeitsarbeit „Referentinnen/Referenten“ ernennen.
Die Referentinnen/die Referenten nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
Sie haben kein Stimmrecht.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende/der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die Leiterin/der Leiter der Telefonseelsorge Oldenburg.
Die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende ist gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er soll mindestens zweimal pro Jahr zusammenkommen.

(7) Der Vorstand entscheidet, welche Projekte der TelefonSeelsorge Oldenburg unterstützt werden sollen und welche Projekte der Öffentlichkeitsarbeit der Förderverein der TelefonSeelsorge Oldenburg durchführt.

(8) Die Entscheidung über Ermäßigungen in der Höhe des Mitgliederbeitrages im Einzelfall obliegt dem Vorstand.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende.

(10) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende unter Beachtung von § 9 (7).
In dringenden Fällen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dem schriftlichen Verfahren ist die elektronische Kommunikation gleichgestellt.

(11) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen.

(12) Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten ist. Es soll mindestens Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung des Vorstandes zu genehmigen.

§ 11
Verschwiegenheit

Alle Mitglieder des Vereins und seiner Organe sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Verschwiegenheit bezieht sich sowohl auf vereinsinterne Angelegenheiten wie auch auf die TelefonSeelsorge Oldenburg.
Die Anonymität der TelefonseelsorgerInnen ist ebenso zu wahren wie die Verschwiegenheit im Blick auf Informationen über die AnruferInnen.

§ 12
Auflösung des Vereins

(1) Ein Beschluss, durch den der Verein aufgelöst wird, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger als 3/4 alle Mitglieder anwesend sind, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. In diesem Fall ist die Mehrheit von 3/4 der Anwesenden nicht erforderlich, um die Auflösung des Vereins zu beschließen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen zu 2/3 an die Evangelisch-lutherische Kirche in Oldenburg und zu 1/3 an das Katholische Offizialat Vechta, die es ausschließlich für Zwecke der Seelsorge in Oldenburg zu verwenden haben.

(3) Besteht die Telefonseelsorge Oldenburg nicht mehr, löst sich der Verein auf. Das Vermögen ist dann für sonstige gemeinnützige Zwecke zu verwenden, über die die letzte Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 13
Salvatorische Klausel

Werden einzelne Paragraphen dieser Satzung aufsichtsrechtlich beanstandet oder sind aus anderen Gründen unwirksam, ist der Vorstand befugt und berechtigt, sie durch wirksame Regelungen dergestalt zu ersetzen, dass der Wesensgehalt der Satzung nicht beeinträchtigt wird. Die folgende Mitgliederversammlung wird hierüber informiert. Der Einladung ist die Änderung schriftlich beizufügen.

Oldenburg, den 16. Juni 2022

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